nachteilige Folgen einer Meldung
eingeschüchtert. Der weitere Verstoß
gegen die Kameradschaftspflicht
nach § 12 Satz 2 SG ist nicht minder
bedeutsam, denn der Zusammenhalt
der Bundeswehr beruht wesentlich
auf Kameradschaft. Auch die Ver-
letzung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 SG bestehenden Wohlverhal-
tenspflicht wiegt schwer. Dies gilt
gleichermaßen für den unter Verstoß
gegen § 10 Abs. 4 SG erteilten Befehl
zu nichtdienstlichen Zwecken, weil
damit eine zentrale Dienstpflicht ei-
nes Vorgesetzten in Rede steht. Der
Verstoß gegen soldatische Pflichten
erfolgte zudem nicht vereinzelt, son-
dern mehrfach und dies nach einem
vergleichbaren Begehungsmuster so-
wohl hinsichtlich der Tatausführung
als auch hinsichtlich der Motivlage.
Bei der Gesamtwürdigung aller
be- und entlastenden Umstände
trägt der erstinstanzliche Ausspruch
lediglich eines Beförderungsverbots
den Bemessungskriterien des § 38
Abs. 1 WDO nicht angemessen
Rechnung. Bei sexuellen Belästi-
gungen von Untergebenen durch
Vorgesetzte im Dienst, wie sie vor-
liegend durch das TDG festgestellt
worden sind, bildet eine Dienst-
gradherabsetzung den Ausgangs-
punkt der Zumessungserwägungen.
Die sexuelle Belästigung der Rekru-
tinnen durch den Soldaten bewegt
sich hier, wie das BVerwG ausführt,
vom Spektrum möglicher Beläs-
tigungsformen her im mittleren
Bereich. Der Soldat hat sich nicht
auf verbale Übergriffe beschränkt,
sondern die Rekrutinnen körper-
lich bedrängt und dies zusätzlich in
intimer Weise dadurch, dass er sie
gegen ihren Willen küsste bzw. zu
küssen versuchte. Wie die Vorins-
tanz selbst bindend für den Senat
und zutreffend feststellt, stellt das
Verhalten des Soldaten eine sexuelle
Belästigung dar. Jede sexuelle Beläs-
tigung ist eine besonders gravieren-
de Form der groben Distanzlosig-
keit. Die Qualifizierung als grobe
Distanzlosigkeit rechtfertigt daher
nicht schon die Aufnahme eines
minderschweren Falls, zumal wenn
wie hier körperliche Übergriffe Teil
der Pflichtverletzung sind. Auch
die Nachbewährung des Soldaten
verlangt nicht, vom Ausgangspunkt
der Zumessungserwägungen abzu-
weichen. Die Herabsetzung in den
Dienstgrad eines Feldwebels ist
auch deshalb geboten, weil der Sol-
dat nicht nur Vorgesetzter, sondern
auch Ausbilder von Rekrutinnen
war, die sich erst seit wenigen Tagen
im Dienst der Bundeswehr befan-
den und somit besonders schutz-
bedürftig waren. Zudem war sein
Verhalten auch mitursächlich für
die Entscheidung der Rekrutin B,
aus der Bundeswehr wieder auszu-
scheiden. Sein Verhalten war damit
in besonderer Weise geeignet, das
Außenbild der Bundeswehr zu be-
schädigen und potentielle Bewerber
für den Dienst in der Bundeswehr
in einer dem Interesse seines Diens-
therrn eklatant zuwiderlaufenden
Weise abzuschrecken.
Anmerkung und Hinweise für die
Praxis
Bei sexuellen Belästigungen von
Untergebenen durch Vorgesetzte im
Dienst bildet eine Dienstgradher-
absetzung den Ausgangspunkt der
Zumessungserwägungen für die zu
verhängende Disziplinarmaßnah-
me (siehe auch den Fall in Justitia
Heft 8/2014, S. 88, in welchem das
BVerwG allerdings an das Ver-
schlechterungsverbot
gebunden
war). Vorliegend ergibt sich das
besondere Gewicht des Dienstver-
gehens vor allem daraus, dass sich
die beiden Rekrutinnen erst seit
wenigen Tagen im Dienst der Bun-
deswehr befanden, somit besonders
schutzbedürftig waren, und der Sol-
dat als Gruppenführer ihr Ausbil-
der war. Nur die guten Leistungen
des Soldaten, seine Nachbewährung
und sein nunmehr vom BVerwG
festgestelltes korrektes Verhalten
Soldatinnen gegenüber rechtfertig-
ten es, die Herabsetzung auf einen
Dienstgrad zu beschränken.
Unverschuldet in Not geratenen
Soldatenfamilien zu helfen – dieser
wichtigen Aufgabe widmen sich ver-
schiedene Stiftungen und Instituti-
onen. Familie B. war auf diese Hilfe
dringend angewiesen. Dank der Un-
terstützung des Autohauses Heine-
mann, der Heinz-Volland-Stiftung,
der Soldaten und Veteranen Stif-
tung und des Soldatenhilfswerks
der Bundeswehr erhielt Familie B.
ein Kraftfahrzeug, das ihren Alltag
wesentlich erleichtert.
Der ehemalige Hauptgefreite B.
war in den Jahren 1999 bis 2002 bei
der Bundeswehr und nahm wäh-
rend seiner Dienstzeit an mehreren
Auslandseinsätzen teil. Aufgrund
traumatisierender Erlebnisse wäh-
rend dieser Einsätze hat B. eine
starke posttraumatische Belas-
tungsstörung erlitten. Heute kann
www.soldaten-veteranenstiftung.deer nicht mehr am öffentlichen Le-
ben teilnehmen. Panikattacken in
öffentlichen Verkehrsmitteln und
Schlaflosigkeit in der Nacht sind
nur zwei Dinge, mit denen B. all-
täglich zu kämpfen hat. Da Herr B.
nicht mit öffentlichen Verkehrsmit-
teln fahren kann, ist die Familie auf
das gemeinsame Auto angewiesen.
Das alte Fahrzeug, Baujahr 1991,
war aber immer wieder von Repa-
raturen getroffen und kein verlässli-
ches Familienauto mehr. Daher be-
antragte die Familie eine finanzielle
Unterstützung, um zukünftig mobil
zu bleiben. Ein funktionstüchtiges
Kraftfahrzeug ist unerlässlich für
den einsatzversehrten ehemaligen
Soldaten, um zwei Mal in der Wo-
che zur in Berlin stattfindenden
Therapie zu gelangen.
„Wir sind überglücklich, dass das Au-
tohaus Heinemann und die Stiftun-
gen uns aus der Sackgasse helfen“,
freute sich die Familie bei der Über-
gabe des Autos. Der Geschäftsfüh-
rer der Heinemann Gruppe, Marc
Heinemann, ergänzt: „Es ist mir ein
besonderes Anliegen, Soldaten in ei-
ner schweren Zeit zu unterstützen.
Sind sie es doch, die für uns unsere
Sicherheit in vielen Einsatzgebieten
schützen.“ An der Übergabe des
Kraftfahrzeugs nahmen neben der
Familie der Geschäftsführer der Hei-
nemann Gruppe, Marc Heinemann,
der Betriebsleiter des Autohauses
Heinemann in Wernigerode, Hei-
ner Poppendieck, der Vorsitzende
der Soldaten und Veteranen Stiftung
und der Heinz-Volland Stiftung,
Oberstleutnant Thomas Behr, sowie
die Assistentin des Vorstands der Sol-
daten undVeteranen Stiftung, Jessica
Frömbgen, teil.
Soldaten und Veteranen Stiftung
Kapelle-Ufer 2, 10117 Berlin
Telefon (030) 805865-76
E-Mail:
svs@dbwv.deVolksbank Bonn Rhein-Sieg
KTO: 300 40. BLZ: 380 601 86
IBAN: DE 51380601860000030040
BIC: GENODED1BRS
Vereinte Hilfe für eine Veteranen-Familie
Heinz-Volland-
Mildtätige-Stiftung
BundeswehrVerband
Deutscher
Soldatenhilfswerk
der Bundeswehr e.V.
Stiftung im Blickpunkt
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
J U S T I T I A / S V S 65