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10557 Berlin

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Tel.: (0361) 590080

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erfurt@bietmann.eu

Internet:

www.bietmann.eu

Ansprechpartner des DBwV

(bundesweit) für psychische

Beeinträchtigungen im Zusammen-

hang mit besonderen Auslandsver-

wendungen (insb. PTBS)

Arnd Steinmeyer

Rechtsanwälte

Steinmeyer & Partner

Kleine Johannisstraße 10

20457 Hamburg

Tel.: +49 (040) 41357060

Fax: +49 (040) 41357090

E-Mail:

info@steinmeyer-law.de

Internet:

www.steinmeyer-law.de

Vertragsanwälte

Unsere Vertragsanwälte zeichnen sich durch eine hohe Sachkenntnis in bun-

deswehrspezifischen Rechtsfragen aus. Bei ihnen können Mitglieder – wie

auch über die zuständige Kameradschaft – Rechtsschutz beantragen.

Die Vertragsanwälte bieten überdies eine kostenlose Erstberatung in dienstlichen

Angelegenheiten an.

Stand 15. 10. 2016

Oberfeldwebel belästigte

Rekrutinnen sexuell: Im

Dienstgrad herabgesetzt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni

2016 – 2 WD 21.15

Sachverhalt

Der Soldat, ein Oberfeldwebel, war

als Gruppenführer eingesetzt. Am

… begann ein neuer Durchlauf von

Rekrutinnen und Rekruten in der

allgemeinen Grundausbildung. Die

Kompaniechefin, Frau Hauptmann

A., hatte festgelegt, dass die Zug-

und Gruppenführer von den neu

eingetroffenen Rekrutinnen und

Rekruten Lebensläufe anfordern.

Der Soldat nahm die Lebensläufe

der Rekrutinnen B. und C. zum

Anlass, persönliche Gespräche mit

ihnen zu führen. Am Vormittag

des … bestellte er die Rekrutin B.

in sein Dienstzimmer. Sie erzählte

ihm von ihren Bedenken hinsicht-

lich ihrer körperlichen Leistungs-

fähigkeit. Der Soldat meinte, sie

solle sich darüber keine Gedanken

machen. Während des Gesprächs

erklärte er ihr, wie hübsch sie doch

sei und dass er sie am liebsten küs-

sen wolle. Er begann ihre Wange

mit der Hand zu streicheln und

fragte, ob er sie küssen dürfe. Sie

verneinte dies und konnte einen of-

fenbar beabsichtigten Kuss durch

den Soldaten durch Abwenden des

Kopfes vereiteln. Der Soldat um-

armte sie dann und ließ erst von

ihr ab, nachdem sie klar geäußert

hatte, er solle nun aufhören. Die

Rekrutin B. war wegen des Verhal-

tens des Soldaten so sehr geschockt,

dass sie die Bundeswehr wieder ver-

ließ. Die Rekrutin C. bestellte der

Soldat am … gegen 22 Uhr auf sein

Dienstzimmer, weil er mit ihr über

ihre Angaben im persönlichen Le-

benslauf sprechen wolle. Während

des Gesprächs rückte er näher an die

Rekrutin und setzte sich schließlich

neben sie auf das Sofa, nachdem er

ihr ein Bier angeboten und Kompli-

mente gemacht hatte, wie hübsch

sie sei. Plötzlich beugte er sich zur

Rekrutin C. herüber und küsste

sie auf den Mund. Diese war über-

rascht und geschockt, sprang dann

auf und erklärte, dass sie sofort ge-

hen werde. Danach verließ sie das

Dienstzimmer des Soldaten. Das

Truppendienstgericht (TDG) ver-

hängte gegen den Soldaten wegen

des Dienstvergehens ein Beförde-

rungsverbot von 40 Monaten. Das

BVerwG hat auf die Berufung der

Wehrdisziplinaranwaltschaft das

Urteil des TDG im Ausspruch über

die Disziplinarmaßnahme geändert

und den Soldaten in den Dienstgrad

eines Feldwebels herabgesetzt.

Entscheidungsgründe des BVerwG

Das BVerwG führt zur Begründung

der Dienstgradherabsetzung im

Wesentlichen aus:

Durch die vom TDG bindend

festgestellte sexuelle Belästigung

untergebener Soldatinnen i. S. v. § 7

Abs. 2 i. V. mit § 3 Abs. 4 SoldGG

(Soldatinnen- und Soldatengleich-

behandlungsgesetz) hat der Soldat

die Verpflichtung zur Wahrung der

Intimsphäre von Kameraden miss-

achtet. Das hohe Gewicht dieses

Verstoßes ergibt sich schon daraus,

dass der Gesetzgeber dieses Ver-

halten ausdrücklich untersagt und

selbst zur Dienstpflichtverletzung

erklärt. Hinzu tritt der Verstoß ge-

gen die Fürsorgepflicht nach § 10

Abs. 3 SG. Der Verstoß gegen die

Fürsorgepflicht erlangt zusätzlich

besonderes Gewicht dadurch, dass

sich die Rekrutinnen B und C erst

seit wenigen Tagen im Dienst der

Bundeswehr befanden und der Sol-

dat als Gruppenführer ihr Ausbil-

der war. Die Rekrutinnen verfügten

weder über Erfahrungen mit den

Schutzmechanismen gegenÜbergrif-

fe von Vorgesetzten noch über ein

hinreichendes Selbstbewusstsein zur

Durchsetzung ihrer Rechte. Mit den

Möglichkeiten, sich gegen Fehlver-

halten von Vorgesetzten zur Wehr zu

setzen (Meldung, Wehrbeschwerde,

etc.), waren sie noch nicht vertraut

und durch die Sorge über etwaige

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

J U S T I T I A

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