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Unsere Vertragsanwälte zeichnen sich durch eine hohe Sachkenntnis in bun-
deswehrspezifischen Rechtsfragen aus. Bei ihnen können Mitglieder – wie
auch über die zuständige Kameradschaft – Rechtsschutz beantragen.
Die Vertragsanwälte bieten überdies eine kostenlose Erstberatung in dienstlichen
Angelegenheiten an.
Stand 15. 10. 2016
Oberfeldwebel belästigte
Rekrutinnen sexuell: Im
Dienstgrad herabgesetzt
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni
2016 – 2 WD 21.15
Sachverhalt
Der Soldat, ein Oberfeldwebel, war
als Gruppenführer eingesetzt. Am
… begann ein neuer Durchlauf von
Rekrutinnen und Rekruten in der
allgemeinen Grundausbildung. Die
Kompaniechefin, Frau Hauptmann
A., hatte festgelegt, dass die Zug-
und Gruppenführer von den neu
eingetroffenen Rekrutinnen und
Rekruten Lebensläufe anfordern.
Der Soldat nahm die Lebensläufe
der Rekrutinnen B. und C. zum
Anlass, persönliche Gespräche mit
ihnen zu führen. Am Vormittag
des … bestellte er die Rekrutin B.
in sein Dienstzimmer. Sie erzählte
ihm von ihren Bedenken hinsicht-
lich ihrer körperlichen Leistungs-
fähigkeit. Der Soldat meinte, sie
solle sich darüber keine Gedanken
machen. Während des Gesprächs
erklärte er ihr, wie hübsch sie doch
sei und dass er sie am liebsten küs-
sen wolle. Er begann ihre Wange
mit der Hand zu streicheln und
fragte, ob er sie küssen dürfe. Sie
verneinte dies und konnte einen of-
fenbar beabsichtigten Kuss durch
den Soldaten durch Abwenden des
Kopfes vereiteln. Der Soldat um-
armte sie dann und ließ erst von
ihr ab, nachdem sie klar geäußert
hatte, er solle nun aufhören. Die
Rekrutin B. war wegen des Verhal-
tens des Soldaten so sehr geschockt,
dass sie die Bundeswehr wieder ver-
ließ. Die Rekrutin C. bestellte der
Soldat am … gegen 22 Uhr auf sein
Dienstzimmer, weil er mit ihr über
ihre Angaben im persönlichen Le-
benslauf sprechen wolle. Während
des Gesprächs rückte er näher an die
Rekrutin und setzte sich schließlich
neben sie auf das Sofa, nachdem er
ihr ein Bier angeboten und Kompli-
mente gemacht hatte, wie hübsch
sie sei. Plötzlich beugte er sich zur
Rekrutin C. herüber und küsste
sie auf den Mund. Diese war über-
rascht und geschockt, sprang dann
auf und erklärte, dass sie sofort ge-
hen werde. Danach verließ sie das
Dienstzimmer des Soldaten. Das
Truppendienstgericht (TDG) ver-
hängte gegen den Soldaten wegen
des Dienstvergehens ein Beförde-
rungsverbot von 40 Monaten. Das
BVerwG hat auf die Berufung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft das
Urteil des TDG im Ausspruch über
die Disziplinarmaßnahme geändert
und den Soldaten in den Dienstgrad
eines Feldwebels herabgesetzt.
Entscheidungsgründe des BVerwG
Das BVerwG führt zur Begründung
der Dienstgradherabsetzung im
Wesentlichen aus:
Durch die vom TDG bindend
festgestellte sexuelle Belästigung
untergebener Soldatinnen i. S. v. § 7
Abs. 2 i. V. mit § 3 Abs. 4 SoldGG
(Soldatinnen- und Soldatengleich-
behandlungsgesetz) hat der Soldat
die Verpflichtung zur Wahrung der
Intimsphäre von Kameraden miss-
achtet. Das hohe Gewicht dieses
Verstoßes ergibt sich schon daraus,
dass der Gesetzgeber dieses Ver-
halten ausdrücklich untersagt und
selbst zur Dienstpflichtverletzung
erklärt. Hinzu tritt der Verstoß ge-
gen die Fürsorgepflicht nach § 10
Abs. 3 SG. Der Verstoß gegen die
Fürsorgepflicht erlangt zusätzlich
besonderes Gewicht dadurch, dass
sich die Rekrutinnen B und C erst
seit wenigen Tagen im Dienst der
Bundeswehr befanden und der Sol-
dat als Gruppenführer ihr Ausbil-
der war. Die Rekrutinnen verfügten
weder über Erfahrungen mit den
Schutzmechanismen gegenÜbergrif-
fe von Vorgesetzten noch über ein
hinreichendes Selbstbewusstsein zur
Durchsetzung ihrer Rechte. Mit den
Möglichkeiten, sich gegen Fehlver-
halten von Vorgesetzten zur Wehr zu
setzen (Meldung, Wehrbeschwerde,
etc.), waren sie noch nicht vertraut
und durch die Sorge über etwaige
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
J U S T I T I A
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