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Weniger ärztliche Untersuchungen für Reservisten: In Zukunft wird dabei auch die körperliche Belastung berücksichtigt. Wer etwa nur Stabsdienst

leistet, muss sich nicht mehr einer truppenärztlichen Untersuchung unterziehen – es reicht eine Befragung.

Seit Oktober ist eine Neufassung der Vorschrift

A1-831/0-4000 („Wehrmedizinische Begutach-

tung von Reservistendienst Leistenden“) in Kraft

getreten, die einige vom DBwV im Sinne seiner

Mitglieder aufgestellte Forderungen erfüllt. Im

Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen

deutlich werden.

Eine ausführlichere Erklärung der neuen Re-

gelung finden Sie auf dem Online-Angebot für

unsere Mitglieder.

Änderung der Musterungsvorschrift

für Reservisten

Vor Beginn

des Reservistendienstes

(Zuständigkeit KarriereCenter):

Die Regelvermutung

bei dienstfähig entlassenen

Soldaten, dass die Dienstfähigkeit fortbesteht,

wenn die letzte Grunduntersuchung

nicht mehr

als zwei Jahre

zurückliegt. In diesem Fall erfolgt

die Heranziehung ohne vorherige Untersuchung.

Liegt die letzte Grunduntersuchung mehr als

zwei Jahre zurück, erfolgt vor der Heranziehung

eine

Anhörung per Gesundheitsfragebogen

.

Eine

ärztliche Untersuchung

hat stattzufinden,

• wenn es Anhaltspunkte für die

Veränderung

des Gesundheitszustands

gibt,

auf Antrag

des Betroffenen,

• wenn dies die Verwendung erfordert.

Weiterhin

verpflichtend

ist die Untersuchung

auf Dienstfähigkeit bei

• besonderen

Auslandsverwendungen

• Beorderungen über das

60. Lebensjahr

hinaus

• vor Übernahme in ein

Reservewehrdienstver-

hältnis

(Leiter BVK/KVK)

Bei Beginn

des Reservistendienstes (Zustän-

digkeit Truppenarzt):

Am Beginn eines Reservedienstes ist eine Ein-

stellungsbegutachtung durchzuführen, welche

die wesentliche Unterscheidung der

körperlichen

Belastung

berücksichtigt. So gilt Stabsdienst als

Dienst ohne körperliche Belastung – hier ist ent-

sprechend eine Befragung anstelle einer truppen-

ärztlichen Untersuchung vorgesehen. Bei einer

Dienstleistung mit körperlicher Belastung und

wenn die letzte Grunduntersuchung vor mehr als

drei Jahren erfolgte, liegt es in der truppenärztli-

chen Zuständigkeit, über den Umfang der Unter-

suchung zu entscheiden.

Am Ende

des Reservistendienstes (Zuständig-

keit Truppenarzt):

Ebenso wird die Entlassungsuntersuchung regel-

mäßig

entfallen

, wenn die abschließende Befra-

gung keine Anhaltspunkte für eine Änderung des

Gesundheitszustands ergibt.

jmi

Haben Sie Fragen zum Thema „Reservisten“?

Dann informieren Sie sich im offiziellen Portal der

Bundeswehr unter

www.reservisten.bundeswehr.de.

Auf dieser Internetseite finden Sie auch die neue Infor-

mation für Reservistinnen und Reservisten „RESERVE

aktuell“. Diese ersetzt den bisherigen „Informations-

dienst für Reservisten und Reservistinnen“.

Unter (030) 182424242 (Mo.–Do. 8–17 Uhr, Fr. 8–14

Uhr) können Sie sich telefonisch an die zentrale

Info-Hotline für Reservisten und Arbeitgeber wenden

oder per E-Mail an

info@bundeswehr.org

. Ihre Anfra-

gen werden dort schnellstmöglich bearbeitet oder an

die zuständigen Stellen weitergeleitet, von denen Sie

eine Antwort erhalten.

Die Personal bearbeitende Stelle für Reservistinnen

und Reservisten ist seit dem 1. Dezember 2012 die

Abteilung VI des Bundesamts für Personalmanage-

Informationen für Reservistinnen und Reservisten

ment der Bundeswehr in Siegburg (ehemals SDBw Abt IV

bzw. PersABw Abt V), erreichbar über die Mailadressen

bapersbwvi@bundeswehr.org

@bundeswehr.org oder

bapersbwvi3@bundeswehr.org

(Mannschaften/Unter-

offiziere),

bapersbwvi2@bundeswehr.org

(Offiziere),

bapersbwvi121roavorl@bundeswehr.org

(Reserveoffizier-

anwärter) bzw.

bapersbwvi12@bundeswehr.org

(Offiziere

als „Seiteneinsteiger“).

Informationen zum Unterhaltssicherungsrecht finden Sie

unter

www.personal.bundeswehr.de

(Themenportale/Fi-

nanzielles/Unterhaltssicherung). Ferner stellt die Bundes-

wehr zu diesen Themen eine Telefonhotline zur Verfügung

(0800-7244329), Fragen können auch per E-Mail an USG@

bundeswehr.org

gestellt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie als Mitglied des DBwV

natürlich auch gerne in der BGSt Bonn, Abteilung Recht,

(0228) 3823-222 bzw.

R6@DBwV.de

.

Foto: dpa

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

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