I
Teil 1 - Das Vorschlagsverfahren
Im Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge-
setz (SBG) sind die Regelungen der soldatischen
Beteiligung teilweise neu gefasst und erweitert
worden. Inhaltsgleich wurden die Bestimmun-
gen zum Vorschlagsverfahren in § 22 SBG auf-
genommen, welche sich zuvor in § 21 SBG a. F.
fanden. Neu eingefügt wurde in § 22 Abs. 1 SBG,
dass sofern der Vertrauensperson ein Vorschlags-
recht zusteht, der Disziplinarvorgesetzte diesen
Vorschlag mit der Vertrauensperson rechtzeitig
zu erörtern hat. Gleichzeitig wurde in § 22 Abs.
2 SBG neu eingefügt, dass sofern der zuständige
Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Ver-
trauensperson nicht oder nicht in vollemUmfang
entspricht, diese Entscheidung der Vertrauens-
person rechtzeitig unter Angabe der Gründe mit-
zuteilen ist.
Die Einleitung des Vorschlagsverfahrens be-
ginnt damit, dass die Vertrauensperson ihren
Vorschlag dem Disziplinarvorgesetzten mitteilt
und der Vorschlag zwischen der Vertrauensperson
und dem Disziplinarvorgesetzten erörtert wird.
Eine bestimmte Form für die Unterbreitung des
Vorschlagsrechts ist nicht vorgesehen, sodass Vor-
schläge sowohl mündlich als auch schriftlich vor-
getragen werden können.
Bei der Einfügung des Wortes „rechtzeitig“
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe-
griff. Es gelten daher keine festen Fristen. Der Sinn
und Zweck dieser Wortwahl wird hier darin gese-
hen, dass die unterbreiteten Vorschläge möglichst
frühzeitig mit der Vertrauensperson zu erörtern
sind. Durch einen rechtzeitigen und umfassenden
Informationsaustausch soll die Vertrauensperson
die Möglichkeit haben, eigene Initiativen und
Beiträge weiterentwickeln zu können und somit
den unterbreiteten Vorschlag gegebenenfalls än-
dern beziehunsgweise anpassen zu können. Eine
Erörterung kann daher nur rechtzeitig sein, wenn
im Einzelfall nach Art und Schwierigkeit des Vor-
gangs in tatsächlicher Hinsicht noch die Möglich-
keit besteht, den Vorschlag umsetzen zu können.
Das gemeinsame Erörtern beinhaltet eine Erläute-
rung der Vorschläge sowie eine Begründung und
einen inhaltlichen Austausch von Gründen beider
Seiten, die für oder auch gegen einen einzelnen
Vorschlag sprechen können. Soweit die Vertrau-
ensperson im Rahmen der Erörterung mit dem
Disziplinarvorgesetzten ihren Vorschlag aufgibt,
ist das Vorschlagsverfahren beendet und eine Um-
setzung des Vorschlags unterbleibt. Hält die Ver-
trauensperson hingegen nach der Erörterung mit
dem Disziplinarvorgesetzten an ihrem Vorschlag
fest, erfolgt eine Vorlage mit Stellungnahme an
den zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Soweit
sich hierbei herausstellt, dass ein anderer bezie-
hungsweise nächsthöherer Vorgesetzter zuständig
ist, erfolgt die Vorlage an den zuständigen Vorge-
setzten. Der zuständige Vorgesetzte entscheidet
abschließend darüber, ob der Vorschlag durchge-
führt wird, der Vorschlag mit Änderungen durch-
geführt wird oder eine Umsetzung des Vorschlags
unterbleibt.
jr
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr hineingekom-
men sind und sich, so Sie gute Vorsätze hatten, von
diesen noch nicht verabschieden mussten.
In Anbetracht der aktuellen Handlungsfelder
im Fachbereich Beteiligungsrechte habe ich auf gute
Vorsätze für 2017 verzichtet und die bereits im ver-
gangenen Jahr begonnen Aufgabenpakete aus der
Wiedervorlagemappe genommen.
Wünsche kann man ja haben, die Tagesaktualität
allerdings lässt uns hier wenig Zeit für Traumfelder,
da das Tempo lediglich durch den uneigennützigen
Einsatz von Santa Claus geringfügig verringert
wurde.
Das Soldatenbeteiligungsgesetz ist gültig, aller-
dings liegt die Vorschriftenlandschaft zur Überset-
zung des Gesetzgeberwillens noch unvollendet auf
demMarkt der Eitelkeiten.
Zur Ehrenrettung der Verfasser sei erwähnt, dass
die personellen Kapazitäten im Bereich der Denk-
schmiede zur Inneren Führung überschaubar sind
und der Geleitzug aus unterschiedlichen Bereichen
der Truppe bei der Kurssuche uneinig erschien. Es
wäre schön, wenn der Kurs nah am Gesetzgeberwil-
len weilt. Friktionen bei der Ausführung des Wil-
lens sollten nicht auf Kosten der ohnehin gestressten
Truppe gehen.
In vielen Veranstaltungen, sei es auf Personal-
versammlungen, bei Informationstagungen in der
Truppe oder beim Gedankenaustausch mit Füh-
rungskräften, ist deutlich geworden: Das Thema
„Gestaltung des Arbeitsumfeldes durch die Stärkung
der Beteiligungsrechte durch erweiterte Anhörungs-
rechte und Mitbestimmungsrechte“ hat an Bedeu-
tung gewonnen. Die Tragweite der neuen Regelun-
gen und die Ernsthaftigkeit, geregelt durch Gesetz,
kommen so langsam an – die sich daraus ergebenen
Fragestellungen nehmen zu.
Allein der Anspruch auf Infrastruktur für Ver-
trauenspersonen mit entsprechender technischer Un-
terstützung durch IT, analog zu den Personalräten,
lässt Sorgenfalten aufkommen. In der Tat: Wenn
persönliche Personalangelegenheiten aller Art zu be-
arbeiten sind, ist die Bearbeitung nicht durch einen
Dienstplan zu regeln. Das besondere Vertrauens-
und Vertraulichkeitsgebot lässt Publikumsverkehr
nicht zu.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Perso-
nalratsstandards für Vertrauenspersonen ins Gesetz
zu schreiben. Die Leitung des BMVg wird Mittel
bereitstellen und – wo nötig –unbürokratisch nach-
Oberstabsfeldwebel a.D.
Andreas Hubert
steuern müssen. Inhaltlich werden wir hier, so wie
bisher und auch in den künftigen Magazinen, Pro-
blemstellungen aufzeigen und Ihnen die Rechtslage
aus unserer Sicht darlegen.
Sprechen Sie uns an!
By the Way: Die amtlich verordnete Schwindsucht
beim Haushalt für die gewählten Personalräte und
aller weiteren Gremien und Sondervertretungen im
vergangenen Jahr muss behandelt werden.
Und täglich grüßt das Murmeltier – man darf
den Langmut der Ehrenämtler nicht überreizen.
In diesem Sinne: Bleibt uns,
bleiben Sie uns gewogen
Ihr
Andreas Hubert
Die soldatische Beteiligung im Vorschlags- und
Mitbestimmungsverfahren
Übersetzen helfen, Verstehen fördern!
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
F A C H B E R E I C H B E T E I L I G U N G S R E C H T E
54