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I

Teil 1 - Das Vorschlagsverfahren

Im Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge-

setz (SBG) sind die Regelungen der soldatischen

Beteiligung teilweise neu gefasst und erweitert

worden. Inhaltsgleich wurden die Bestimmun-

gen zum Vorschlagsverfahren in § 22 SBG auf-

genommen, welche sich zuvor in § 21 SBG a. F.

fanden. Neu eingefügt wurde in § 22 Abs. 1 SBG,

dass sofern der Vertrauensperson ein Vorschlags-

recht zusteht, der Disziplinarvorgesetzte diesen

Vorschlag mit der Vertrauensperson rechtzeitig

zu erörtern hat. Gleichzeitig wurde in § 22 Abs.

2 SBG neu eingefügt, dass sofern der zuständige

Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Ver-

trauensperson nicht oder nicht in vollemUmfang

entspricht, diese Entscheidung der Vertrauens-

person rechtzeitig unter Angabe der Gründe mit-

zuteilen ist.

Die Einleitung des Vorschlagsverfahrens be-

ginnt damit, dass die Vertrauensperson ihren

Vorschlag dem Disziplinarvorgesetzten mitteilt

und der Vorschlag zwischen der Vertrauensperson

und dem Disziplinarvorgesetzten erörtert wird.

Eine bestimmte Form für die Unterbreitung des

Vorschlagsrechts ist nicht vorgesehen, sodass Vor-

schläge sowohl mündlich als auch schriftlich vor-

getragen werden können.

Bei der Einfügung des Wortes „rechtzeitig“

handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe-

griff. Es gelten daher keine festen Fristen. Der Sinn

und Zweck dieser Wortwahl wird hier darin gese-

hen, dass die unterbreiteten Vorschläge möglichst

frühzeitig mit der Vertrauensperson zu erörtern

sind. Durch einen rechtzeitigen und umfassenden

Informationsaustausch soll die Vertrauensperson

die Möglichkeit haben, eigene Initiativen und

Beiträge weiterentwickeln zu können und somit

den unterbreiteten Vorschlag gegebenenfalls än-

dern beziehunsgweise anpassen zu können. Eine

Erörterung kann daher nur rechtzeitig sein, wenn

im Einzelfall nach Art und Schwierigkeit des Vor-

gangs in tatsächlicher Hinsicht noch die Möglich-

keit besteht, den Vorschlag umsetzen zu können.

Das gemeinsame Erörtern beinhaltet eine Erläute-

rung der Vorschläge sowie eine Begründung und

einen inhaltlichen Austausch von Gründen beider

Seiten, die für oder auch gegen einen einzelnen

Vorschlag sprechen können. Soweit die Vertrau-

ensperson im Rahmen der Erörterung mit dem

Disziplinarvorgesetzten ihren Vorschlag aufgibt,

ist das Vorschlagsverfahren beendet und eine Um-

setzung des Vorschlags unterbleibt. Hält die Ver-

trauensperson hingegen nach der Erörterung mit

dem Disziplinarvorgesetzten an ihrem Vorschlag

fest, erfolgt eine Vorlage mit Stellungnahme an

den zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Soweit

sich hierbei herausstellt, dass ein anderer bezie-

hungsweise nächsthöherer Vorgesetzter zuständig

ist, erfolgt die Vorlage an den zuständigen Vorge-

setzten. Der zuständige Vorgesetzte entscheidet

abschließend darüber, ob der Vorschlag durchge-

führt wird, der Vorschlag mit Änderungen durch-

geführt wird oder eine Umsetzung des Vorschlags

unterbleibt.

jr

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr hineingekom-

men sind und sich, so Sie gute Vorsätze hatten, von

diesen noch nicht verabschieden mussten.

In Anbetracht der aktuellen Handlungsfelder

im Fachbereich Beteiligungsrechte habe ich auf gute

Vorsätze für 2017 verzichtet und die bereits im ver-

gangenen Jahr begonnen Aufgabenpakete aus der

Wiedervorlagemappe genommen.

Wünsche kann man ja haben, die Tagesaktualität

allerdings lässt uns hier wenig Zeit für Traumfelder,

da das Tempo lediglich durch den uneigennützigen

Einsatz von Santa Claus geringfügig verringert

wurde.

Das Soldatenbeteiligungsgesetz ist gültig, aller-

dings liegt die Vorschriftenlandschaft zur Überset-

zung des Gesetzgeberwillens noch unvollendet auf

demMarkt der Eitelkeiten.

Zur Ehrenrettung der Verfasser sei erwähnt, dass

die personellen Kapazitäten im Bereich der Denk-

schmiede zur Inneren Führung überschaubar sind

und der Geleitzug aus unterschiedlichen Bereichen

der Truppe bei der Kurssuche uneinig erschien. Es

wäre schön, wenn der Kurs nah am Gesetzgeberwil-

len weilt. Friktionen bei der Ausführung des Wil-

lens sollten nicht auf Kosten der ohnehin gestressten

Truppe gehen.

In vielen Veranstaltungen, sei es auf Personal-

versammlungen, bei Informationstagungen in der

Truppe oder beim Gedankenaustausch mit Füh-

rungskräften, ist deutlich geworden: Das Thema

„Gestaltung des Arbeitsumfeldes durch die Stärkung

der Beteiligungsrechte durch erweiterte Anhörungs-

rechte und Mitbestimmungsrechte“ hat an Bedeu-

tung gewonnen. Die Tragweite der neuen Regelun-

gen und die Ernsthaftigkeit, geregelt durch Gesetz,

kommen so langsam an – die sich daraus ergebenen

Fragestellungen nehmen zu.

Allein der Anspruch auf Infrastruktur für Ver-

trauenspersonen mit entsprechender technischer Un-

terstützung durch IT, analog zu den Personalräten,

lässt Sorgenfalten aufkommen. In der Tat: Wenn

persönliche Personalangelegenheiten aller Art zu be-

arbeiten sind, ist die Bearbeitung nicht durch einen

Dienstplan zu regeln. Das besondere Vertrauens-

und Vertraulichkeitsgebot lässt Publikumsverkehr

nicht zu.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Perso-

nalratsstandards für Vertrauenspersonen ins Gesetz

zu schreiben. Die Leitung des BMVg wird Mittel

bereitstellen und – wo nötig –unbürokratisch nach-

Oberstabsfeldwebel a.D.

Andreas Hubert

steuern müssen. Inhaltlich werden wir hier, so wie

bisher und auch in den künftigen Magazinen, Pro-

blemstellungen aufzeigen und Ihnen die Rechtslage

aus unserer Sicht darlegen.

Sprechen Sie uns an!

By the Way: Die amtlich verordnete Schwindsucht

beim Haushalt für die gewählten Personalräte und

aller weiteren Gremien und Sondervertretungen im

vergangenen Jahr muss behandelt werden.

Und täglich grüßt das Murmeltier – man darf

den Langmut der Ehrenämtler nicht überreizen.

In diesem Sinne: Bleibt uns,

bleiben Sie uns gewogen

Ihr

Andreas Hubert

Die soldatische Beteiligung im Vorschlags- und

Mitbestimmungsverfahren

Übersetzen helfen, Verstehen fördern!

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

F A C H B E R E I C H B E T E I L I G U N G S R E C H T E

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