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Werte Mitglieder,
das alte Jahr vergangen ist,
das neue Jahr beginnt.
Wir danken Gott zu dieser Frist.
Wohl uns, dass wir noch sind!
Die erste Strophe des Gedichts „Das alte Jahr vergan-
gen ist“ von Hoffmann von Fallersleben erinnert uns
in lyrischer Form daran, dass unsere Zeit auf dieser
Welt endlich ist. Für einen realistisch denkenden
Menschen bedeutet das auch, dass er sich zwangsläu-
fig früher oder später mit dem Leben sowie Sterben
auseinandersetzen muss und dafür vorsorgen sollte.
Dazu gehört, frühzeitig seine persönlichen Wünsche
und Vorstellungen etwa zur medizinischen Versor-
gung im Falle einer schweren Erkrankung oder zur
Regelung aller finanziellen sowie rechtlichen Angele-
genheiten bekannt zu geben. Dies bedeutet Sicherheit
und Klarheit für einen selbst und die Angehörigen.
Ich weiß: Das ist für viele Menschen nicht einfach, es
wird oftmals verdrängt und gerne vor sich hergescho-
ben. Dabei ist es nicht wirklich schwierig. Es gibt eine
Fülle von Anleitungen und hilfreichen Vordrucken,
genannt sei etwa die Vorsorgemappe des Walhal-
la-Verlags.
Aber auch für diejenigen, die das bereits erledigt
haben, ist ein regelmäßiger Blick in die Unterla-
gen empfehlenswert. Durch Gerichtsurteile ändern
sich Gesetzesvorschriften, etwa durch ein Urteil aus
dem Jahr 2016, in dem die Voraussetzungen für
eine rechtskonforme Patientenverfügung präzisiert
wurden. Persönliche Verhältnisse ändern sich durch
neu abgeschlossene oder gekündigte Versicherungen,
durch Veränderungen bei Mitgliedschaften in Ver-
einen und Verbänden oder durch Änderungen von
Bankdaten. Auch das – falls vorhanden – digitale
Erbe bedarf einer Betrachtung.
Nehmen sie sich die Zeit und überprüfen sie die
Aktualität ihrer Vorsorgemappe respektive legen
Sie sich eine an. Es gibt zahlreiche gute Informati-
onsquellen im Internet oder auf dem Büchermarkt.
Hilfreich ist beispielsweise das Vorsorgehandbuch der
Verbraucherzentrale
(www.verbraucherzentrale.de/ISBN 978-3-86336-055-9). Auch die Internetseiten
der zuständigen Ministerien, Kirchen, Wohltätig-
keitsorganisationen und Ärztekammern bieten eine
Vielzahl von aktuellen Vordrucken und Hilfestel-
lungen für die Bereiche Patientenverfügung, Vorsor-
gevollmacht, Betreuungsrecht und Erbrecht.
Entscheidend ist, dass Sie die vorhandenen Mög-
lichkeiten nutzen.
Ihr
Kiesner Albrecht
Neues vom Vorstand
ERH
Hauptmann a.D. und
Stabshauptmann d.R.
Albrecht Kiesner,
Vorsitzender ERH
Oberstabsfeldwebel
a.D. Armin Komander,
Stellvertretender
Vorsitzender ERH
Beantragt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein
Berufssoldat seine Entlassung aus dem Dienst-
verhältnis, um in die Privatwirtschaft zu wech-
seln, verliert er damit seine Versorgungsansprü-
che und
erhält entweder auf Antrag Altersgeld
oder
wird von Amts wegen
in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert – zu deut-
lich schlechteren Konditionen! Der EuGH hat
festgestellt, dass diese Praxis eine (unzulässige)
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
darstelle.
Es hat daher entschieden, dass deutsche
Beamten, die auf ihren Status verzichtet haben, um
eine andere Beschäftigung auszuüben, ebenfalls
Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zuste-
Europäisches Gericht stützt DBwV: Nachbesserung beim
Altersgeld notwendig – Ansprüche sichern
hen, die mit jenen vergleichbar sind, die sie
bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn er-
worben hatten (EuGH vom 13. Juli 2016;
Az. C-187/15). Diese zum Beamtenversor-
gungsrecht ergangene Entscheidung lässt
sich uneingeschränkt auch auf entlassene
Berufssoldaten anwenden, die auf eigenen
Antrag hin aus dem Dienst ausgeschieden
sind.
Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr
2012 anerkannt, dass
„die mit dem vorzei-
tigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ein
erhebliches Mobilitätshemmnis für einen
Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und
Privatwirtschaft darstelle“
und nicht zuletzt
auf Druck des DBwV das Altersgeldgesetz verab-
schiedet, welches dem vorzeitig ausscheidenden
Soldaten oder Beamten auf Antrag seine Versor-
gungsansprüche sichert. Allerdings enthält das am
3. September 2013 in Kraft getretene Gesetz einen
pauschalen Abschlag von 15 Prozent gegenüber
dem originären Ruhegehalt nach dem Beamten-
bzw. Soldatenversorgungsgesetz um
„keinen über-
mäßigen Anreiz zu schaffen, den Bundesdienst vor-
zeitig zu verlassen“
. Diese sich aus der Begründung
zum Gesetzentwurf ergebende Motivation des
Gesetzgebers dürfte in konsequenter Anwendung
der vorzitierten EuGH-Rechtsprechung ebenfalls
eine unzulässige Beschränkung der Arbeitneh-
merfreizügigkeit beinhalten. Mit einem 15-pro-
zentigen Abschlag ist das Altersgeld nämlich nicht
mehr mit dem Ruhegehaltsanspruch vergleichbar,
den der Beamte/Soldat bei seinem ursprünglichen
Dienstherrn erworben hat. Dieser Auffassung
schließt sich auch das BMI in seinem „Entwurf des
Berichts der Bundesregierung über die Evaluation
des Altersgeldgesetzes“ an.
In seiner Stellung-
nahme zu diesem Entwurf hat der DBwV daher
gefordert, den 15-prozentigen Abschlag beim
Altersgeld unverzüglich abzuschaffen!
Deswegen sollten alle Altersgeldempfänger
unter Berufung auf die vorzitierte EuGH-Recht-
sprechung gegen die Berechnung Ihres Altersgelds
Widerspruch erheben beziehungsweise die Neu-
festsetzung ohne den 15-prozentigen Abschlag
und die sich daraus ergebende (Nach-)Zahlung
fordern. Diese Geltendmachung ist formlos mög-
lich, sollte aber als unmissverständliche Forderung
und nicht nur als höfliche „Bitte um Überprü-
fung“ formuliert werden.
JK
Korrektur
In die Tabelle auf Seite 49 der Dezember-Aus-
gabe hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Nach dem Pflegegrad 2 muss es natürlich mit
den Graden 3, 4 und 5 weitergehen.
Foto: Fotolia
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
V E R S O R G U N G U N D E H E M A L I G E
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