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B

Werte Mitglieder,

das alte Jahr vergangen ist,

das neue Jahr beginnt.

Wir danken Gott zu dieser Frist.

Wohl uns, dass wir noch sind!

Die erste Strophe des Gedichts „Das alte Jahr vergan-

gen ist“ von Hoffmann von Fallersleben erinnert uns

in lyrischer Form daran, dass unsere Zeit auf dieser

Welt endlich ist. Für einen realistisch denkenden

Menschen bedeutet das auch, dass er sich zwangsläu-

fig früher oder später mit dem Leben sowie Sterben

auseinandersetzen muss und dafür vorsorgen sollte.

Dazu gehört, frühzeitig seine persönlichen Wünsche

und Vorstellungen etwa zur medizinischen Versor-

gung im Falle einer schweren Erkrankung oder zur

Regelung aller finanziellen sowie rechtlichen Angele-

genheiten bekannt zu geben. Dies bedeutet Sicherheit

und Klarheit für einen selbst und die Angehörigen.

Ich weiß: Das ist für viele Menschen nicht einfach, es

wird oftmals verdrängt und gerne vor sich hergescho-

ben. Dabei ist es nicht wirklich schwierig. Es gibt eine

Fülle von Anleitungen und hilfreichen Vordrucken,

genannt sei etwa die Vorsorgemappe des Walhal-

la-Verlags.

Aber auch für diejenigen, die das bereits erledigt

haben, ist ein regelmäßiger Blick in die Unterla-

gen empfehlenswert. Durch Gerichtsurteile ändern

sich Gesetzesvorschriften, etwa durch ein Urteil aus

dem Jahr 2016, in dem die Voraussetzungen für

eine rechtskonforme Patientenverfügung präzisiert

wurden. Persönliche Verhältnisse ändern sich durch

neu abgeschlossene oder gekündigte Versicherungen,

durch Veränderungen bei Mitgliedschaften in Ver-

einen und Verbänden oder durch Änderungen von

Bankdaten. Auch das – falls vorhanden – digitale

Erbe bedarf einer Betrachtung.

Nehmen sie sich die Zeit und überprüfen sie die

Aktualität ihrer Vorsorgemappe respektive legen

Sie sich eine an. Es gibt zahlreiche gute Informati-

onsquellen im Internet oder auf dem Büchermarkt.

Hilfreich ist beispielsweise das Vorsorgehandbuch der

Verbraucherzentrale

(www.verbraucherzentrale.de/

ISBN 978-3-86336-055-9). Auch die Internetseiten

der zuständigen Ministerien, Kirchen, Wohltätig-

keitsorganisationen und Ärztekammern bieten eine

Vielzahl von aktuellen Vordrucken und Hilfestel-

lungen für die Bereiche Patientenverfügung, Vorsor-

gevollmacht, Betreuungsrecht und Erbrecht.

Entscheidend ist, dass Sie die vorhandenen Mög-

lichkeiten nutzen.

Ihr

Kiesner Albrecht

Neues vom Vorstand

ERH

Hauptmann a.D. und

Stabshauptmann d.R.

Albrecht Kiesner,

Vorsitzender ERH

Oberstabsfeldwebel

a.D. Armin Komander,

Stellvertretender

Vorsitzender ERH

Beantragt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein

Berufssoldat seine Entlassung aus dem Dienst-

verhältnis, um in die Privatwirtschaft zu wech-

seln, verliert er damit seine Versorgungsansprü-

che und

erhält entweder auf Antrag Altersgeld

oder

wird von Amts wegen

in der gesetzlichen

Rentenversicherung nachversichert – zu deut-

lich schlechteren Konditionen! Der EuGH hat

festgestellt, dass diese Praxis eine (unzulässige)

Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

darstelle.

Es hat daher entschieden, dass deutsche

Beamten, die auf ihren Status verzichtet haben, um

eine andere Beschäftigung auszuüben, ebenfalls

Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche zuste-

Europäisches Gericht stützt DBwV: Nachbesserung beim

Altersgeld notwendig – Ansprüche sichern

hen, die mit jenen vergleichbar sind, die sie

bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn er-

worben hatten (EuGH vom 13. Juli 2016;

Az. C-187/15). Diese zum Beamtenversor-

gungsrecht ergangene Entscheidung lässt

sich uneingeschränkt auch auf entlassene

Berufssoldaten anwenden, die auf eigenen

Antrag hin aus dem Dienst ausgeschieden

sind.

Zwar hat der Gesetzgeber bereits im Jahr

2012 anerkannt, dass

„die mit dem vorzei-

tigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ein

erhebliches Mobilitätshemmnis für einen

Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und

Privatwirtschaft darstelle“

und nicht zuletzt

auf Druck des DBwV das Altersgeldgesetz verab-

schiedet, welches dem vorzeitig ausscheidenden

Soldaten oder Beamten auf Antrag seine Versor-

gungsansprüche sichert. Allerdings enthält das am

3. September 2013 in Kraft getretene Gesetz einen

pauschalen Abschlag von 15 Prozent gegenüber

dem originären Ruhegehalt nach dem Beamten-

bzw. Soldatenversorgungsgesetz um

„keinen über-

mäßigen Anreiz zu schaffen, den Bundesdienst vor-

zeitig zu verlassen“

. Diese sich aus der Begründung

zum Gesetzentwurf ergebende Motivation des

Gesetzgebers dürfte in konsequenter Anwendung

der vorzitierten EuGH-Rechtsprechung ebenfalls

eine unzulässige Beschränkung der Arbeitneh-

merfreizügigkeit beinhalten. Mit einem 15-pro-

zentigen Abschlag ist das Altersgeld nämlich nicht

mehr mit dem Ruhegehaltsanspruch vergleichbar,

den der Beamte/Soldat bei seinem ursprünglichen

Dienstherrn erworben hat. Dieser Auffassung

schließt sich auch das BMI in seinem „Entwurf des

Berichts der Bundesregierung über die Evaluation

des Altersgeldgesetzes“ an.

In seiner Stellung-

nahme zu diesem Entwurf hat der DBwV daher

gefordert, den 15-prozentigen Abschlag beim

Altersgeld unverzüglich abzuschaffen!

Deswegen sollten alle Altersgeldempfänger

unter Berufung auf die vorzitierte EuGH-Recht-

sprechung gegen die Berechnung Ihres Altersgelds

Widerspruch erheben beziehungsweise die Neu-

festsetzung ohne den 15-prozentigen Abschlag

und die sich daraus ergebende (Nach-)Zahlung

fordern. Diese Geltendmachung ist formlos mög-

lich, sollte aber als unmissverständliche Forderung

und nicht nur als höfliche „Bitte um Überprü-

fung“ formuliert werden.

JK

Korrektur

In die Tabelle auf Seite 49 der Dezember-Aus-

gabe hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.

Nach dem Pflegegrad 2 muss es natürlich mit

den Graden 3, 4 und 5 weitergehen.

Foto: Fotolia

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

V E R S O R G U N G U N D E H E M A L I G E

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