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Es dauerte jedoch drei Jahre und kostete viel

Arbeit, bis der Bundestag einen Beschluss fassen

konnte, der einer Einlösung dieses Versprechens

nahe kommt. Der Entscheidung waren wochen-

lange Verhandlungen zwischen den Verteidigungs-

und Innenpolitikern der Regierungskoalition

vorausgegangen. Schließlich gelang es den vertei-

digungspolitischen Sprechern der Koalition, Hen-

ningOtte (CDU) und Rainer Arnold (SPD), sowie

den für das Vorhaben verantwortlichen Berichter-

stattern, Oswin Veith (CDU) und Fritz Felgentreu

(SPD), mit den Innenpolitikern der Koalition Ein-

vernehmen über den nun errungenen Kompromiss

herzustellen. Der DBwV stand mit den Verhand-

lungspartnern stets imDialog und unterstützte die

klare Linie der Verteidigungspolitiker. Aktivitäten

anderer Verbände oder Gewerkschaften waren

nicht erkennbar.

Erleichternd wirkte sich die Tatsache aus, dass

der Bundesinnenminister durch den Umzug des

BND nach Berlin verschärft das zu spüren be-

kommt, was in der Bundeswehr selbstverständlich

ist: Es bedarf moderner und zuverlässiger Regelun-

gen für die Angehörigen eines Geschäftsbereichs,

Wie komme ich in den Genuss des Optionsmo-

dells?

Die Voraussetzungen für die Gewährung von

Trennungsgeld ändern sich nicht. Weiterhin ist er-

forderlich, dass ein anerkannter Hausstand vorliegt.

Also können insbesondere Ledige ohne Hausstand

nicht von der gesetzlichen Regelung profitieren.

Ändert sich etwas finanziell?

Die Höhe des Tren-

nungsgelds wurde durch das Gesetz nicht verändert.

Was passiert bei einer Versetzung?

Bei einer Ver-

setzung an einen anderen Standort greift das Opti-

onsmodell in der oben bezeichneten Weise und es

sind am neuen Standort maximal acht Jahre (3+5)

Trennungsgeldbezug gesetzlich fixiert.

Was passiert, wenn eine Versetzung am Stand-

ort (Umsetzung) notwendig ist?

Die gesetzliche

Regelung sieht explizit vor, dass Versetzungen am

Standort möglich und damit erneut acht Jahre

Wahlfreiheit zwischen UKV und TG möglich

sind.

rk

Ob mit der Bahn

oder mit dem

eigenen Fahrzeug:

Tausende Bundes-

wehrangehörige

nehmen lange

Wege in Kauf.

Foto: Imago

Das „Optionsmodell“ wird nun formelles nationales

Recht. Wesentliche Elemente sind:

• Faktisch ist ab einer Versetzung für einen Zeit-

raum von acht Jahren die Wahlfreiheit zwischen

UKV und TG gegeben.

• Mit jeder neuen Versetzung startet diese Frist

erneut – auch dann, wenn diese Versetzung am

Standort erfolgt.

Jede neue Regelung wirft viele neue Fragen auf.

Der DBwV wird nun prüfen, wie sie umgesetzt und

angewendet wird. An dieser Stelle bereits das

Wichtigste in aller Kürze zum gesetzlichen Wahl-

recht zwischen Trennungsgeld und Umzugskosten-

vergütung.

Zum Trennungsgeld allgemein:

Trennungsgeld

steht nicht jedem Soldaten zu. Insbesondere ist es

kein Bestandteil desWehrsolds oder der Besoldung.

Vielmehr hat es das Ziel, dienstlich bedingte Mehr-

belastungen dafür auszugleichen, dass der Betroffe-

ne (aus dienstlichemGrund!) nicht an demOrt ver-

wendet wird, an dem sich sein Lebensmittelpunkt

befindet. Wenn private Gründe dazu führen, dass

der Soldat nicht amDienstort wohnen will, besteht

damit gerade kein Anspruch auf Trennungsgeld.

Was heißt Optionsmodell?

Die neue Regelung sieht

vor, dass jeder Betroffene mit Beginn einer neuen

Personalmaßnahme eine Zusage der Umzugskos-

tenvergütung (UKV) erhält. Diese ist quasi wie ein

Gutschein und drei Jahre lang gültig. Bis zum Ab-

lauf dieser Zeit kann der Soldat ohne Angabe von

Gründen die UKV in Anspruch nehmen und an

den aktuellenDienstort ziehen. In der Zwischenzeit

erhält er, wenn die sonstigen Voraussetzungen vor-

liegen, Trennungsgeld. Sollte sich der Soldat inner-

halb dieser drei Jahre gegen einen Umzug entschei-

den, erhält er bei der aktuellen Personalmaßnahme

längstens fünf weitere Jahre Trennungsgeld. Nach

Ablauf dieser fünf Jahre erhält er weder Trennungs-

geld noch kann er eine UKV in Anspruch nehmen.

Aus der Summe der Optionszeit und der sich da-

ran anschließenden Folgezeit ergibt sich eine gesetz-

lich fixierte Gesamtlänge von maximal acht Jahren

Trennungsgeld für eine Personalmaßnahme; daraus

folgt unsere Formel: „3+5“.

Was ist der Vorteil eines Gesetzes gegenüber dem

Strukturerlass?

Der Strukturerlass ist eine soge-

nannte „untergesetzliche Maßnahme“ und kann

durch das BMVg eigenständig angepasst, befristet

oder auch aufgehoben beziehungsweise nicht erneut

verlängert werden. Aktuell ist er bis 2018 befristet

und eine weitere Verlängerung galt bereits seit länge-

rem als ausgeschlossen.

Dagegen ist ein formales Gesetz eine durch den

Bundestag beschlossene Regelung, die aus diesem

Grund eine viel größere Rechtssicherheit bietet, da

eine Änderung wiederum nur durch den Bundestag

durchgeführt werden könnte. Mit demOptionsmo-

dell entsteht damit eine dauerhafte rechtsverbindli-

che Regelung, die Planungssicherheit für Tausende

Menschen in der Bundeswehr – unabhängig vom

Status – bietet.

Was bedeutet das neue Gesetz für mich als Tren-

nungsgeldempfänger?

Die Zeit für eine Start-

phase, die das Ministerium für die Umsetzung der

neuen Regelung brauchen wird, ist für alle aktuellen

Trennungsgeldempfänger unproblematisch, da der

Strukturerlass bis auf Weiteres gilt (aktuell bis Ende

2018) und damit eine taugliche Grundlage für die

Gewährung von Trennungsgeld bis zum Start des

Optionsmodells existiert.

Das müssen Sie zum „Optionsmodell“ wissen

Mit diesem Gesetz

schaffen wir Rechtssicherheit

für Tausende Menschen

in der Bundeswehr – unab-

hängig von ihrem Status!

STABSHAUPTMANN A.D.

HARTMUT SCHÖNMEYER

wenn es um die Verlegung von Dienstorten oder

familiärer Lebensmittelpunkte geht. Nicht ohne

Wirkung blieb auch ein Parteitagsbeschluss der

CSU vom November 2016, den die Frauen-Union

durchgesetzt hatte: Wahlfreiheit zwischen UKV

und TG für unsere Soldaten!

Die neue Regelung ist ein Erfolg, aber es blei-

ben Punkte offen. So konnten etwa die Probleme

der Auslandsrückkehrer, die oft nach ihrer Rück-

versetzung kein Trennungsgeld beziehen können,

nicht gelöst werden. Die verbandspolitische Ar-

beit des DBwV geht weiter.

fvk

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

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