E
Vorstand DBwV gratuliert dem Jubilar
SAZV: Dick aufgetragen –
dünn durchgezogen
Angemerkt: Langzeitkonten in der Bundeswehr
Ein Jahr ist seit Einführung der Soldatenarbeits-
zeitverordnung (SAZV) in der Bundeswehr ver-
gangen. Trotz erkannter Unzulänglichkeiten ist
zu wenig substanzielle Besserung in Sicht. So
ist in den 23 Handlungsfeldern, die sich aus der
SAZV-Evaluierung mit den TSK- und OrgBerei-
chen sowie den Personal- und Interessenvertre-
tungen ergeben haben, kaum etwas geschehen.
Lediglich zwei Maßnahmen wurden bisher er-
griffen: Der Aufenthalt in ausländischen Fremd-
Gibt es in der Bundeswehr eigentlich Gleitzeit-
und Langzeitkonten?
Ja, denn durch das Bundeswehr-Attraktivitäts-
steigerungsgesetz und die damit verbundene
Einfügung des § 30c in das Soldatengesetz (SG)
sowie den Erlass der Soldatenarbeitszeitverord-
nung (SAZV) ist es Soldaten nunmehr möglich,
Gleitzeit- und Langzeitkonten zu führen. Der
Geschäftsbereich des BMVg nimmt mit allen
Dienststellen an der Erprobung und Nutzung
von Langzeitkonten teil.
Welchen Vorteil bieten Gleitzeitkonten?
Gleitzeitkonten (§ 16 SAZV) ermöglichen es Sol-
daten, in einem vorgegebenen Zeitrahmen, ihre
Arbeitszeit individueller zu gestalten.
Sofern die Auftragserfüllung Gleitzeit erlaubt,
können Dienststellen Gleitzeitmodelle einrich-
ten.
häfen zählt nun ebenfalls zur Ausnahme. Und der
Freizeitausgleich für Dienst amWochenende in der
Ausnahme wird nun auch gewährt, wenn der Be-
troffene weniger als zwölf Stunden Dienst geleistet
hat.
Das reicht aber nicht. Unsere Mitglieder inter-
essiert vor allem, wie es mit der Reduzierung von
41Wochenstunden auf 40 auch ohne eigenen Kin-
dergeldbezug vorangeht. Wie es scheint, gar nicht.
Zunächst bestand die Zusage, hier eine Lösung
Ist in einer Dienststelle gleitende Arbeitszeit
ermöglicht, so sind für die Soldaten die höchst-
zulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste
Dienstbeginn und das späteste Dienstende fest-
zulegen. Dabei sollen innerhalb der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit Kernarbeitszeiten festgelegt
werden, innerhalb derer grundsätzlich alle Solda-
ten anwesend sein müssen. Des Weiteren sollen
Funktionszeiten innerhalb der regelmäßigen täg-
lichen Arbeitszeit bestimmt werden, während de-
rer der Dienstbetrieb sichergestellt wird. Soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann
auf die Festlegung von Kern- und Funktionszei-
ten verzichtet werden. Der Abrechnungszeitraum
eines Gleitzeitkontos beträgt grundsätzlich zwölf
Monate. Dies kann entweder das Kalenderjahr
oder ein anderer von der Dienstellenleitung fest-
gelegter Zwölf-Monats-Zeitraum sein. Auf einem
Gleitzeitkonto sind sowohl Zeitguthaben als
zu finden. Diese Ankündigung wurde jedoch mit
dem Verweis auf die Einheitlichkeit im öffentli-
chenDienst nach demMotto „die anderenmachen
es ja auch so“ ad acta gelegt. Juristisch ist dieser Ein-
heitsgedanke im Fürsorgeprinzip verankert. So soll
für alle im öffentlichen Dienst Beschäftigten der
Kernbereich einheitliche Beschäftigungsbedin-
gungen aufweisen.
Abgesehen davon, dass das ohnehin kaum mög-
lich ist: Zunächst ist nicht einmal der Kernbereich
betroffen, denn es handelt sich nur um eine Ände-
rung auf Grundlage der Durchführungsbestim-
mungen. Da zeigt sich imÜbrigen das nächste Pro-
blem: welche Durchführungsbestimmungen? Die
gibt es nachweislich bis heute nicht. Die A-1420/34
beschäftigt sich, abgesehen von der Mehrarbeit,
nur mit der Ausnahme und die Arbeitshilfe ist
rechtlich unverbindlich. Dadurch wird vielleicht
die Einschaltung der Beteiligungsgremien vermie-
den, aber der Preis dafür ist hoch.
Zweitens kann die Bundeswehr im Sinne der
Fürsorgeverantwortung für die Soldaten, die ge-
fühlt ohnehin nie zu Hause sind, auch im Positi-
ven Abweichungen herbeiführen. Letztlich bleibt
also die Frage: Wieso haben wir immer noch keine
soldatengerechte Lösung bei der Reduzierung der
wöchentlichen Arbeitszeit?
Wille der Ministerin und Engagement der
Verwaltung klaffen auseinander
Auch delegiert dieAdministration die jeweiligen
Handlungsfelder in unterschiedliche Zuständig-
keitsbereiche – anscheinend ohne jede Fristsetzung
für eine Antwort. Schließlich kann man sich nicht
mehr des Eindrucks erwehren, dass die jetzt so not-
wendigen Entscheidungen in die nächste Legisla-
turperiode verschoben werden sollen. Aber warum
agiert die Verwaltung so – respektive warum tut sie
gerade nichts? Kennt sie nicht die Aussagen Ihrer
Ministerin dazu, etwa im Interview mit dem Ver-
auch Zeitschulden (letzteres maximal 40 Stun-
den) möglich, welche jedoch grundsätzlich inner-
halb des Abrechnungszeitraums sowie vor einer
Versetzung auszugleichen sind. In den folgenden
Abrechnungszeitraum übertragen werden Zeit-
guthaben von bis zu 40 Stunden sowie Zeitschul-
den in voller Höhe.
Welchen Vorteil bieten Langzeitkonten?
Langzeitkonten (§ 17 SAZV, ZDv A-1420/34)
sind derzeit noch bis 31. Dezember 2020 in der
Erprobung, § 24 Abs. 2 SAZV. Es handelt sich da-
bei um personenbezogene Arbeitszeitkonten, die
über einen Zeitraum bis zum obigen Stichtag dem
Ansparen von Zeitguthaben dienen. Das Führen
von Langzeitkonten ist ausschließlich für Solda-
ten auf Zeit und Berufssoldaten möglich, wozu
bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein
Antrag zu stellen ist. Ein Rechtsanspruch auf Ge-
Erste Bewertungen liegen vor – doch das Ministerium tut
sich schwer mit Nachbesserungen
Die ersten Bewertungen
der Teilstreitkräfte
zeigen, dass zu wenig
Personal für die umfang-
reichen Aufgaben da ist.
Foto: Flashmedia
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
S A Z V
26




