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Vorstand DBwV gratuliert dem Jubilar

SAZV: Dick aufgetragen –

dünn durchgezogen

Angemerkt: Langzeitkonten in der Bundeswehr

Ein Jahr ist seit Einführung der Soldatenarbeits-

zeitverordnung (SAZV) in der Bundeswehr ver-

gangen. Trotz erkannter Unzulänglichkeiten ist

zu wenig substanzielle Besserung in Sicht. So

ist in den 23 Handlungsfeldern, die sich aus der

SAZV-Evaluierung mit den TSK- und OrgBerei-

chen sowie den Personal- und Interessenvertre-

tungen ergeben haben, kaum etwas geschehen.

Lediglich zwei Maßnahmen wurden bisher er-

griffen: Der Aufenthalt in ausländischen Fremd-

Gibt es in der Bundeswehr eigentlich Gleitzeit-

und Langzeitkonten?

Ja, denn durch das Bundeswehr-Attraktivitäts-

steigerungsgesetz und die damit verbundene

Einfügung des § 30c in das Soldatengesetz (SG)

sowie den Erlass der Soldatenarbeitszeitverord-

nung (SAZV) ist es Soldaten nunmehr möglich,

Gleitzeit- und Langzeitkonten zu führen. Der

Geschäftsbereich des BMVg nimmt mit allen

Dienststellen an der Erprobung und Nutzung

von Langzeitkonten teil.

Welchen Vorteil bieten Gleitzeitkonten?

Gleitzeitkonten (§ 16 SAZV) ermöglichen es Sol-

daten, in einem vorgegebenen Zeitrahmen, ihre

Arbeitszeit individueller zu gestalten.

Sofern die Auftragserfüllung Gleitzeit erlaubt,

können Dienststellen Gleitzeitmodelle einrich-

ten.

häfen zählt nun ebenfalls zur Ausnahme. Und der

Freizeitausgleich für Dienst amWochenende in der

Ausnahme wird nun auch gewährt, wenn der Be-

troffene weniger als zwölf Stunden Dienst geleistet

hat.

Das reicht aber nicht. Unsere Mitglieder inter-

essiert vor allem, wie es mit der Reduzierung von

41Wochenstunden auf 40 auch ohne eigenen Kin-

dergeldbezug vorangeht. Wie es scheint, gar nicht.

Zunächst bestand die Zusage, hier eine Lösung

Ist in einer Dienststelle gleitende Arbeitszeit

ermöglicht, so sind für die Soldaten die höchst-

zulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste

Dienstbeginn und das späteste Dienstende fest-

zulegen. Dabei sollen innerhalb der regelmäßigen

täglichen Arbeitszeit Kernarbeitszeiten festgelegt

werden, innerhalb derer grundsätzlich alle Solda-

ten anwesend sein müssen. Des Weiteren sollen

Funktionszeiten innerhalb der regelmäßigen täg-

lichen Arbeitszeit bestimmt werden, während de-

rer der Dienstbetrieb sichergestellt wird. Soweit

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann

auf die Festlegung von Kern- und Funktionszei-

ten verzichtet werden. Der Abrechnungszeitraum

eines Gleitzeitkontos beträgt grundsätzlich zwölf

Monate. Dies kann entweder das Kalenderjahr

oder ein anderer von der Dienstellenleitung fest-

gelegter Zwölf-Monats-Zeitraum sein. Auf einem

Gleitzeitkonto sind sowohl Zeitguthaben als

zu finden. Diese Ankündigung wurde jedoch mit

dem Verweis auf die Einheitlichkeit im öffentli-

chenDienst nach demMotto „die anderenmachen

es ja auch so“ ad acta gelegt. Juristisch ist dieser Ein-

heitsgedanke im Fürsorgeprinzip verankert. So soll

für alle im öffentlichen Dienst Beschäftigten der

Kernbereich einheitliche Beschäftigungsbedin-

gungen aufweisen.

Abgesehen davon, dass das ohnehin kaum mög-

lich ist: Zunächst ist nicht einmal der Kernbereich

betroffen, denn es handelt sich nur um eine Ände-

rung auf Grundlage der Durchführungsbestim-

mungen. Da zeigt sich imÜbrigen das nächste Pro-

blem: welche Durchführungsbestimmungen? Die

gibt es nachweislich bis heute nicht. Die A-1420/34

beschäftigt sich, abgesehen von der Mehrarbeit,

nur mit der Ausnahme und die Arbeitshilfe ist

rechtlich unverbindlich. Dadurch wird vielleicht

die Einschaltung der Beteiligungsgremien vermie-

den, aber der Preis dafür ist hoch.

Zweitens kann die Bundeswehr im Sinne der

Fürsorgeverantwortung für die Soldaten, die ge-

fühlt ohnehin nie zu Hause sind, auch im Positi-

ven Abweichungen herbeiführen. Letztlich bleibt

also die Frage: Wieso haben wir immer noch keine

soldatengerechte Lösung bei der Reduzierung der

wöchentlichen Arbeitszeit?

Wille der Ministerin und Engagement der

Verwaltung klaffen auseinander

Auch delegiert dieAdministration die jeweiligen

Handlungsfelder in unterschiedliche Zuständig-

keitsbereiche – anscheinend ohne jede Fristsetzung

für eine Antwort. Schließlich kann man sich nicht

mehr des Eindrucks erwehren, dass die jetzt so not-

wendigen Entscheidungen in die nächste Legisla-

turperiode verschoben werden sollen. Aber warum

agiert die Verwaltung so – respektive warum tut sie

gerade nichts? Kennt sie nicht die Aussagen Ihrer

Ministerin dazu, etwa im Interview mit dem Ver-

auch Zeitschulden (letzteres maximal 40 Stun-

den) möglich, welche jedoch grundsätzlich inner-

halb des Abrechnungszeitraums sowie vor einer

Versetzung auszugleichen sind. In den folgenden

Abrechnungszeitraum übertragen werden Zeit-

guthaben von bis zu 40 Stunden sowie Zeitschul-

den in voller Höhe.

Welchen Vorteil bieten Langzeitkonten?

Langzeitkonten (§ 17 SAZV, ZDv A-1420/34)

sind derzeit noch bis 31. Dezember 2020 in der

Erprobung, § 24 Abs. 2 SAZV. Es handelt sich da-

bei um personenbezogene Arbeitszeitkonten, die

über einen Zeitraum bis zum obigen Stichtag dem

Ansparen von Zeitguthaben dienen. Das Führen

von Langzeitkonten ist ausschließlich für Solda-

ten auf Zeit und Berufssoldaten möglich, wozu

bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein

Antrag zu stellen ist. Ein Rechtsanspruch auf Ge-

Erste Bewertungen liegen vor – doch das Ministerium tut

sich schwer mit Nachbesserungen

Die ersten Bewertungen

der Teilstreitkräfte

zeigen, dass zu wenig

Personal für die umfang-

reichen Aufgaben da ist.

Foto: Flashmedia

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

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