nehmigung eines Langzeitkontos besteht nicht.
Das Führen eines Langzeitkontos wird erst für
einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von
vier Jahren bewilligt. Soldaten im fünften bis ach-
ten Dienstjahr können maximal 200 Stunden im
Kalenderjahr auf dem Langzeitkonto ansparen.
Für Soldaten ab dem neunten Dienstjahr gibt es
keine Beschränkung der kalenderjährlich einzu-
bringenden Stundenanzahl, allerdings gilt für alle
Soldaten unabhängig von der jeweiligen Dienst-
zeit die Höchstgrenze von 1400 Stunden.
Soldaten mit Langzeitkonto können zum einen
ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf
Antrag um bis zu drei Stunden verlängern, sofern
dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz
zwischen regelmäßiger wöchentlicher und tat-
sächlich geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit
wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Dies
gilt jedoch nur in Höhe der genehmigten Verlän-
gerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit, also bis zu maximal drei Stunden.
Weiterhin können dem Langzeitkonto auf An-
trag hin auch gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene,
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im
Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
2. Erholungsurlaub, der über den gesetzlichen
Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgeht; die-
ser wird in Stunden umgerechnet (das heißt,
i.d.R. werden zehn Tage Erholungsurlaub auf
Stunden umgerechnet)
3. über das Minimum an Gesundheits- und Ar-
beitsschutz hinausgehende Ansprüche auf
Freistellung vomDienst aus den Diensten nach
§ 30c Abs. 4 SG.
Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch
Freistellung unter Fortzahlung der Geld- und Sach-
bezüge gewährt; ein finanzieller Ausgleich ist aus-
geschlossen. Eine Besonderheit besteht drei Jahre
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze. Ab
diesem Zeitpunkt ist eine Freistellung nur in Form
von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmo-
dell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusam-
menfassung von Teilzeitanteilen einerseits und
Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.
Gibt es auch Nachteile?
Ja, denn derjenige, der sowohl einGleitzeit- als auch
ein Langzeitkonto hat, kann nicht 40 Stunden in
die nächste Abrechnungsperiode des Gleitzeitkon-
tos überführen (vgl. § 17 Abs. 6 SAZV). Warum
das so sein muss, kann das BMVg nicht erklären.
Jedenfalls sollte diese Ungleichbehandlung schon
vor Ablauf der Erprobungsphase geändert werden,
findet der DBwV.
bandsmagazin „Die Bundeswehr“ 10/2016:
„Wenn
sich nach der Zwischenbilanz imHerbst Änderungs-
bedarf zeigt, bringen wir das schnellstens, gegeben-
falls auch gesetzlich, auf den Weg. Das Ziel ist, Auf-
gabenerfüllung in planbarer Zeit nahezu in allen
Teilen der Bundeswehr zu erreichen. Die wichtigen
So könnte eine Weisung zu einer Notventillösung aussehen:
Im Jahr 2016 ist die Einsatzbelastung der Bundeswehr erneut gestiegen. Die unter-
schiedlichen Missionen, an denen die Bundeswehrsoldaten weltweit beteiligt sind, er-
folgen stets im engen Schulterschluss mit unseren EU-Partnern und den Verbündeten
der Nato.
2014 haben die Nato-Mitgliedstaaten den Readiness Action Plan verabschiedet. Zu
den bereits laufenden Aktivität der Nato – und damit auch der Bundeswehr – an der
östlichen Flanke des Bündnisgebietes werden also weitere treten: zum Beispiel ab 2017
„Enhanced Forward Presence“.
Der Erhalt der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewinnt angesichts der vielen un-
terschiedlichen, in ihrer Anzahl zunehmenden Aufgaben an immer größerer Bedeu-
tung.
Es ist absehbar, dass ein Ausgleich der nach § 15 Soldatenarbeitszeitverordnung ange-
ordneten oder genehmigten Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
innerhalb eines Jahres durch Freizeit erfolgen können wird.
Eine finanzielle Vergütung ist die Folge.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Soldatenmehrarbeitsvergütung (SMVergV)
über die Gewährung von Mehrarbeit für Soldatinnen und Soldaten liegen vor.
Bereits bestehende oder zukünftige Ausgleichsansprüche nach der SMVergV können
daher auf entsprechenden Antrag abgegolten werden. Von dieser Möglichkeit kann bis
zum 31. Dezember 2017 Gebrauch gemacht werden und betriff jeglichen zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch. Bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2017 wird in dieser Angelegenheit erneut entschieden werden.
Ich weise an, die nachgeordneten Bereiche darüber zu informieren, dass ein Ausgleich
der Mehrarbeit durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb
eines Jahres möglich ist und daher die Voraussetzung zur Gewährung einer finanziel-
len Mehrarbeitsvergütung in diesem Punkt gegeben ist.
Demnach kann eine Auszahlung unbürokratisch für geleistete Mehrarbeit zwischen
der 41.–48. Stunde erfolgen, wenn
1. ein dienstlicher Grund für die Mehrarbeit i.S.d. § 1 Abs. 1 SMVergV vorliegt,
2. der Kalendermonat benannt ist (1.–12.),
3. die Feststellung enthalten ist, dass mehr als fünf Überstunden pro Kalendermonat
geleistet wurden,
4. die im Kalendermonat geleisteten Überstunden bzw. maximal sieben Überstunden
pro Woche nicht überschritten werden.
Weichen wollen wir also noch in dieser Legislaturpe-
riode stellen.“
Die Zwischenbilanz wurde am 24. Oktober
gezogen – doch was ist geblieben? Von einem
„schnellstens“ ist die Bundeswehr meilenweit ent-
fernt.
Unisono hat die Truppe etwa eine entbürokra-
tisierte und leichtere Auszahlung der Vergütung
für Mehrarbeit gefordert. Die Bundespolizei hat
vorgemacht, wie es gehen kann. Dort wurde ange-
ordnet, dass aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls
im Rahmen der Flüchtlingskrise vorübergehend
ausgezahlt werden kann – einfach so. Wieso schaff
das nicht die Bundeswehr, die trotz des eigenen
Personaldefizits wesentliche Unterstützung bei
der Flüchtlingskrise geleistet hat? Zumindest das
hat sich auch nicht geändert. Immer mehr Aufträ-
ge werden so auf immer weniger Schultern verteilt
und massiv Mehrarbeitsstunden aufgebaut.
Grundbetrieb: Notventillösung – die Bundespoli-
zei macht
’
s vor
Es bedarf nur einer Weisung zum Beispiel des Ge-
neralinspekteurs und die Bundeswehr hätte ihre
Auszahlungsmöglichkeit, begründet mit dem Per-
sonalmangel.Wie soll die Bundeswehrmittlerweile
geschätzte 130 Prozent Aufgaben erfüllen mit nur
70 Prozent Personal? Die Bundeswehr hat 2016 im
Personalaufbau die 170000 + X (im Kernbestand)
nicht geschaff, es war wohl eher ein minus X.
Eine Weisung für die vom DBwV geforderte
Notventillösung ist rechtlich möglich und attrak-
tivitätssteigernd, sie fördert die Akzeptanz für die
SAZV. 28 StundenMehrarbeit könnten so imMo-
nat einfach ausgezahlt werden.
Der Deutsche BundeswehrVerband hat sich
schon vor Inkrafttreten der SAZV eingebracht.
Auch über die Evaluierung in den 23 Handlungs-
feldern hinaus mit Forderungen nach der schon
genanntenNotventillösung und der Anhebung der
Vergütungssätze in der Ausnahme. Wir berichte-
ten in der Oktober-Ausgabe ausführlich darüber.
Angesichts des bisherigen Sachstands der Evalu-
ierung erinnern wir das Verteidigungsministerium
noch einmal an die Festlegung von Ministerin Ur-
sula von der Leyen, noch in dieser Legislaturperio-
de die Weichen zu stellen.
DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017
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