Previous Page  29 / 92 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 29 / 92 Next Page
Page Background

nehmigung eines Langzeitkontos besteht nicht.

Das Führen eines Langzeitkontos wird erst für

einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von

vier Jahren bewilligt. Soldaten im fünften bis ach-

ten Dienstjahr können maximal 200 Stunden im

Kalenderjahr auf dem Langzeitkonto ansparen.

Für Soldaten ab dem neunten Dienstjahr gibt es

keine Beschränkung der kalenderjährlich einzu-

bringenden Stundenanzahl, allerdings gilt für alle

Soldaten unabhängig von der jeweiligen Dienst-

zeit die Höchstgrenze von 1400 Stunden.

Soldaten mit Langzeitkonto können zum einen

ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf

Antrag um bis zu drei Stunden verlängern, sofern

dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben

angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz

zwischen regelmäßiger wöchentlicher und tat-

sächlich geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit

wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Dies

gilt jedoch nur in Höhe der genehmigten Verlän-

gerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-

zeit, also bis zu maximal drei Stunden.

Weiterhin können dem Langzeitkonto auf An-

trag hin auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene,

angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im

Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2. Erholungsurlaub, der über den gesetzlichen

Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgeht; die-

ser wird in Stunden umgerechnet (das heißt,

i.d.R. werden zehn Tage Erholungsurlaub auf

Stunden umgerechnet)

3. über das Minimum an Gesundheits- und Ar-

beitsschutz hinausgehende Ansprüche auf

Freistellung vomDienst aus den Diensten nach

§ 30c Abs. 4 SG.

Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch

Freistellung unter Fortzahlung der Geld- und Sach-

bezüge gewährt; ein finanzieller Ausgleich ist aus-

geschlossen. Eine Besonderheit besteht drei Jahre

vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze. Ab

diesem Zeitpunkt ist eine Freistellung nur in Form

von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmo-

dell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusam-

menfassung von Teilzeitanteilen einerseits und

Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

Gibt es auch Nachteile?

Ja, denn derjenige, der sowohl einGleitzeit- als auch

ein Langzeitkonto hat, kann nicht 40 Stunden in

die nächste Abrechnungsperiode des Gleitzeitkon-

tos überführen (vgl. § 17 Abs. 6 SAZV). Warum

das so sein muss, kann das BMVg nicht erklären.

Jedenfalls sollte diese Ungleichbehandlung schon

vor Ablauf der Erprobungsphase geändert werden,

findet der DBwV.

bandsmagazin „Die Bundeswehr“ 10/2016:

„Wenn

sich nach der Zwischenbilanz imHerbst Änderungs-

bedarf zeigt, bringen wir das schnellstens, gegeben-

falls auch gesetzlich, auf den Weg. Das Ziel ist, Auf-

gabenerfüllung in planbarer Zeit nahezu in allen

Teilen der Bundeswehr zu erreichen. Die wichtigen

So könnte eine Weisung zu einer Notventillösung aussehen:

Im Jahr 2016 ist die Einsatzbelastung der Bundeswehr erneut gestiegen. Die unter-

schiedlichen Missionen, an denen die Bundeswehrsoldaten weltweit beteiligt sind, er-

folgen stets im engen Schulterschluss mit unseren EU-Partnern und den Verbündeten

der Nato.

2014 haben die Nato-Mitgliedstaaten den Readiness Action Plan verabschiedet. Zu

den bereits laufenden Aktivität der Nato – und damit auch der Bundeswehr – an der

östlichen Flanke des Bündnisgebietes werden also weitere treten: zum Beispiel ab 2017

„Enhanced Forward Presence“.

Der Erhalt der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewinnt angesichts der vielen un-

terschiedlichen, in ihrer Anzahl zunehmenden Aufgaben an immer größerer Bedeu-

tung.

Es ist absehbar, dass ein Ausgleich der nach § 15 Soldatenarbeitszeitverordnung ange-

ordneten oder genehmigten Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht

innerhalb eines Jahres durch Freizeit erfolgen können wird.

Eine finanzielle Vergütung ist die Folge.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Soldatenmehrarbeitsvergütung (SMVergV)

über die Gewährung von Mehrarbeit für Soldatinnen und Soldaten liegen vor.

Bereits bestehende oder zukünftige Ausgleichsansprüche nach der SMVergV können

daher auf entsprechenden Antrag abgegolten werden. Von dieser Möglichkeit kann bis

zum 31. Dezember 2017 Gebrauch gemacht werden und betriff jeglichen zu diesem

Zeitpunkt bestehenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch. Bis zum Ablauf des 31. De-

zember 2017 wird in dieser Angelegenheit erneut entschieden werden.

Ich weise an, die nachgeordneten Bereiche darüber zu informieren, dass ein Ausgleich

der Mehrarbeit durch Freizeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb

eines Jahres möglich ist und daher die Voraussetzung zur Gewährung einer finanziel-

len Mehrarbeitsvergütung in diesem Punkt gegeben ist.

Demnach kann eine Auszahlung unbürokratisch für geleistete Mehrarbeit zwischen

der 41.–48. Stunde erfolgen, wenn

1. ein dienstlicher Grund für die Mehrarbeit i.S.d. § 1 Abs. 1 SMVergV vorliegt,

2. der Kalendermonat benannt ist (1.–12.),

3. die Feststellung enthalten ist, dass mehr als fünf Überstunden pro Kalendermonat

geleistet wurden,

4. die im Kalendermonat geleisteten Überstunden bzw. maximal sieben Überstunden

pro Woche nicht überschritten werden.

Weichen wollen wir also noch in dieser Legislaturpe-

riode stellen.“

Die Zwischenbilanz wurde am 24. Oktober

gezogen – doch was ist geblieben? Von einem

„schnellstens“ ist die Bundeswehr meilenweit ent-

fernt.

Unisono hat die Truppe etwa eine entbürokra-

tisierte und leichtere Auszahlung der Vergütung

für Mehrarbeit gefordert. Die Bundespolizei hat

vorgemacht, wie es gehen kann. Dort wurde ange-

ordnet, dass aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls

im Rahmen der Flüchtlingskrise vorübergehend

ausgezahlt werden kann – einfach so. Wieso schaff

das nicht die Bundeswehr, die trotz des eigenen

Personaldefizits wesentliche Unterstützung bei

der Flüchtlingskrise geleistet hat? Zumindest das

hat sich auch nicht geändert. Immer mehr Aufträ-

ge werden so auf immer weniger Schultern verteilt

und massiv Mehrarbeitsstunden aufgebaut.

Grundbetrieb: Notventillösung – die Bundespoli-

zei macht

s vor

Es bedarf nur einer Weisung zum Beispiel des Ge-

neralinspekteurs und die Bundeswehr hätte ihre

Auszahlungsmöglichkeit, begründet mit dem Per-

sonalmangel.Wie soll die Bundeswehrmittlerweile

geschätzte 130 Prozent Aufgaben erfüllen mit nur

70 Prozent Personal? Die Bundeswehr hat 2016 im

Personalaufbau die 170000 + X (im Kernbestand)

nicht geschaff, es war wohl eher ein minus X.

Eine Weisung für die vom DBwV geforderte

Notventillösung ist rechtlich möglich und attrak-

tivitätssteigernd, sie fördert die Akzeptanz für die

SAZV. 28 StundenMehrarbeit könnten so imMo-

nat einfach ausgezahlt werden.

Der Deutsche BundeswehrVerband hat sich

schon vor Inkrafttreten der SAZV eingebracht.

Auch über die Evaluierung in den 23 Handlungs-

feldern hinaus mit Forderungen nach der schon

genanntenNotventillösung und der Anhebung der

Vergütungssätze in der Ausnahme. Wir berichte-

ten in der Oktober-Ausgabe ausführlich darüber.

Angesichts des bisherigen Sachstands der Evalu-

ierung erinnern wir das Verteidigungsministerium

noch einmal an die Festlegung von Ministerin Ur-

sula von der Leyen, noch in dieser Legislaturperio-

de die Weichen zu stellen.

DIE BUNDESWEHR | JANUAR 2017

S A Z V 27